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10. September 2009

Piraten unterstützen Hartplatzhelden

Die Hartplatzhelden erhalten prominente Unterstützung – von der Piratenpartei, die am 27. September erstmals bei den Bundestagwahlen kandidiert. Die offizielle Pressemitteilung zur Aktion - eine Reaktion auf den vom Württemberischen Fußballverband angestrengten Prozess gegen das innovative Internet-Portal – ging soeben raus. Die Auseinandersetzung um die Frage, wem eigentlich die Bilder vom Amateurfußball (und all den anderen Amateursportveranstaltungen) gehören, wird in naher Zukunft vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Die Hartplatzhelden hatten in der ersten beiden Instanzen gegen den WFV verloren. Eine außergerichtliche Einigung, die das Oberlandesgericht Stuttgart angeregt hatte, war am Widerstand der Funktionäre gescheitert.

In der Zwischenzeit rüsten in den Verwaltungszentralen der Fußballverbände die Justiziare auf und attackieren andere Bemühungen. In Hessen wurde sogar ein Mitgliedsverein aufgefordert, selbst produzierte Videos nicht mehr bei YouTube zu parken. Der Club hatte diesen Weg gewählt, um die Bilder ohne weitere Kosten auf der eigenen Webseite einbetten zu können und auf diese Weise den eigenen Anhängern zugänglich zu machen. Er gab lieber nach, als einen teuren Rechtsstreit zu riskieren. Über einen ähnlich gelagerten Versuch aus Niedersachsen berichtete neulich der Fußball-Blog direkter freistoss. Dort geht es hauptsächlich um Fotos. Betroffen sind nicht die Hartplatzhelden, sondern die Initiative MyHeimat.

Hinter der Salami-Taktik steckt ganz offensichtlich eine Strategie. Die spiegelt das Selbstverständnis des Deutschen Fußballbundes wieder, der sich möglicherweise zu fein war/ist, die vielen Enthusiasten und ihre Ideen zur Popularisierung des Amateurfußballs selbst in die Mangel zu nehmen. Ein solches Verhalten würde einen ähnlichen Effekt produzieren, wie bereits im Fall Zwanziger vs. Jens Weinreich deutlich wurde. Bei solchen Machtdemonstrationen entsteht inzwischen automatisch Gegenöffentlichkeit und schlechtes Image, sobald die etablierten Medien einsteigen und die Methoden offenlegen. Die kleineren regionalen Verbände hingegen können mit sehr viel größeren Erfolgsaussichten behaupten, dass ihre Interessen von den Aktivitäten außerhalb ihres Einflussbereichs tangiert werden. So klagte der WFV seine Position auf der Basis des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ein. Keinem der Richter schien aufzufallen, dass die Hartplatzhelden den Wettbewerb um das öffentliche Interesse am Amateurfußball eher fördern und dass sie dabei keineswegs dem Verband irgendetwas streitig machen. Der kann durchaus seine eigenen Videobilder selbst ins Netz stellen. Er könnte auch mit Initiativen wie den Hartplatzhelden kooperieren. Aber für solche Nuancen im Leben fehlt den Verbandsoberen das Gespür. Sie wollen alles. Und sie wollen es sofort. Ganz egal, ob es ihnen überhaupt gehört.

Blick zurück: Zur Nachahmung nicht empfohlen

22. Juli 2009

Die (vermeintliche) Macht der Baseball-Liga

Hier ist – als Einstieg zu einem längeren Exkurs – erst mal eine aktuelle Information für Medien- und Urheberrechtsspezialisten, die sich für die Entwicklungen in den Vereinigten Staaten interessieren (zugegeben: vermutlich eine Kleinstgruppe): Major League Baseball hat Viacom gezwungen, aus einem in den Internetarchiven geparkten Clip der Daily Show mit Jon Stewart den jammervollen Pitch von Präsident Obama beim All-Star-Spiel herauszuschneiden. Viacom ist die Fernsehfirma, der der Comedy Channel und die Sendung gehört, die inzwischen als das vertrauenswürdigste Nachrichten-Programm Amerikas eingestuft wird. Was ist das Problem? Die Rechte an den Aufnahmen gehören der Liga, die nichts dagegen hatte, dass im Rahmen der sogenannten Fair-Use-Klausel des amerikanischen Urheberrechts gleich nach dem Ereignis im Fernsehen ungefragt Ausschnitte gezeigt und kommentiert wurden. Aber dass diese Ausschnitte nun online als Kopie der Sendung ad infinitum zu sehen sein würden, das ging der Liga gegen den Strich. Viacom reagierte vorsichtshalber und schnitt die fragliche Stelle aus dem Archivstück heraus. Wie die Geschichte weiter geht, weiß noch keiner. Sollte sie vor einem Gericht landen, darf man gespannt sein, wie ein Urteil aussieht. Es wäre allerdings kurios, wenn die Argumentation der Baseball-Leute durchdringen würde. Das würde auf andere Medien, sagen wir mal Bücher, übertragen heißen: die Erstauflage darf Zitate aus anderen Werken enthalten, aber alle weiteren Auflagen nicht, denn damit verdient der Verlag und der Autor Geld, das er dem Rechteinhaber des Orginalmaterials vorenthält.

Ohne an dieser Stelle allzuweit auszuholen: Das wäre absurd und würde die Rolle der durch eine Reihe von höchstrichterlichen Urteilen untermauerten Rechtsdoktrin völlig aushöhlen. Eine Sichtweise, die es unter anderem ermöglicht, dass in den USA zu Zwecken der Parodie keine Genehmigung vom Urheberrechtsinhaber des parodierten Materials eingeholt werden muss. Aber nichts am und im Rechtswesen lässt sich vorher genau vorhersagen.

Mir fällt in solchen Momenten meistens der Rechtsstreit um die Videos vom deutschen Amateuerfußball ein. Da haben zwei Instanzen in Deutschland auf der Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit einem Federstrich das Urheberrecht ausgehebelt. Das Verfahren geht nun in die dritte Instanz – vor den Bundesgerichtshof. Oliver Fritsch vom Indirekten Freistoß und Triebfeder hinter den Hartplatzhelden hat heute getwittert, dass die Anwälte diesmal wohl eine etwas andere Stoßrichtung haben. Sie wollen offensichtlich weniger die Frage zuspitzen, wer denn eigentlich in einer freien Gesellschaft das Recht an den entstehenden und entstandenen Bildern hat. Diesem Argument, das auf der Basis des Urheberrechts eindeutig für die Ersteller der Videos spricht und das durch seine Formulierungen klar macht, dass Sport keine urheberrechtlich geschütze Leistung ist, hatten die beiden ersten Instanzen eine eiskalte Schulter gezeigt. Vielleicht wäre es deshalb wirklich wirksamer, die Gegenseite – den Württembergischen Fußballverband – dazu zu zwingen, endlich mal zu beweisen, dass sie überhaupt sind, was sie immer behaupten: ein Veranstalter von Fußballspielen. Genauso wie sie mal beweisen sollten, dass sie so etwas wie ein Gewerbebetrieb sind und nicht ein steuerfreier, vom Staat alimentierter Verein, der sich eine Geschäftstätigkeit anmaßt, zu der er gar nicht befugt ist.

Zur Interpretation des Veranstalter-Begriffs im Sport ist die folgende Passage aus dem Buch von Matthias Laier mit dem Titel Die Berichterstattung über Sportereignisse ganz nützlich. "Nach dem BGH erbringen die Vereine die wesentliche wirtschaftliche Leistung" und "die wesentliche organisatorische Leistung", liege "beim Heimverein". Falls der Verband für sich einen eigenen Leistungs- und Abgeltungsanspruch in die Waagschale werfen will, reicht es nicht, "bloße Koordinierungsaufgaben" wie die "Erstellung des Spielplans" erbracht zu haben. Wobei sich diese Abwägung ausschließlich auf den Profisport bezog. Das fiel beim OLG in Stuttgart nicht ins Gewicht. Der Senat schien von seiner persönlichen, "aus eigener aus Stadionbesuchen, Massenmedien und Presse gewonnener Kenntnis" (siehe Absatz 117) so sehr beeindruckt, dass er den Unterschied zwischen Amateurfußball und Profifußball und die gewerblichen Kriterien desselben sowie der Funktion eines Verbandes einfach unter den Tisch fegte. Der Unterschied sei "nicht prinzipieller sondern nur gradueller Natur", meinten die Richter. Offensichtlich hatten sie sich nicht die Mühe gemacht, die Satzung des Verbandes zu lesen und sie mit dem entspechenden Grundlagenpapier der Deutschen Fußball-Liga zu vergleichen. Die DFL ist eine GmbH. Der WFV ist ein der Gemeinnützigkeit verpflichteter steuerbefreiter Verein, der nicht mal in seiner Satzung den Anspruch formuliert, dass ihm irgendetwas an den Spielen gehört.

Mir sind bei den letzten Recherchen zum Thema ein paar andere kluge Gedanken aufgefallen, die sich in einem Rechtsgutachten mit dem Titel Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter?“ von Professor Dr. Reto M. Hilty und Dr. Frauke Henning-Bodewig finden und die sich unter anderem mit den Auswirkungen der vor ein paar Jahren vorgenommene Reformierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf die Rechtssprechung in diesem Bereich befassen. Ich empfehle Menschen mit Sinn für juristische Fragen dieses Papier. Es ist durch die Bank erhellend. Zwei Zitate sollten aufhorchen lassen:

Seite 41: "Die wirtschaftliche Auswertung der im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen erbrachten Leistungen fällt in den Schutzbereich des Rechts am Gewerbebetrieb. Vorausgesetzt wird jedoch weiter ein unmittelbarer und betriebsbezogener Eingriff. Die ungenehmigte Ausnutzung der wirtschaftlichen Leistungen der Sportveranstalter müsste sich also gegen dessen „Betrieb“ richten."
Den "Betrieb" des Amateurfußballs in Baden-Württemberg haben die Hartplatzhelden zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Im Gegenteil: Der Verband konnte sogar ohne Störung einen eigenen Vertrag mit einer Firma über die Verwertung von Videos im Internet auf die Beine stellen.

Seite 47: "Aus dem geänderten Verständnis des UWG 2004 folgt daher, dass ein Schutz der Leistungen des Sportveranstalters auf der Grundlage der Generalklausel nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen wird. Investitionen als solche in eine Sportveranstaltung sind daher de lege lata nicht schutzfähig. Dies gilt auch, wenn sie zu konkreten Ergebnissen wie die Erstellung von Spielplänen etc. geführt haben."

Und so sei aus diesem Anlass noch mal dran erinnert (auch wenn die Materie kompliziert ist und die Beschäftigung damit ziemlich mühsam): Solidarität mit den Hartplatzhelden ist mehr als eine Attitüde. Es geht bei der Entscheidung in Karlsruhe um mehr als nur um Fußball. Es geht um den Bestand des Urheberrechts, der Gewerbefreiheit und der Meinungsfreiheit.

12. Mai 2009

Preisverdächtig

Für den Grimme Online Award wurden zwei Angebote nominiert, die einen solchen Preis wirklich verdient hätten: der Blog vom Kollegen Jens Weinreich und die Seite Hartplatzhelden. Der eine wurde sehr viel bekannter, weil er es mit dem DFB und seinem Präsidenten zu tun bekam (ausgelöst durch einen Kommentar in einem anderen Blog, direkter-freistoss.de) und zeigte während des Rechtsstreits auf, wie man im Netz mit Transparenz und umfassender Berichterstattung Öffentlichkeit mobilisieren kann. Die anderen liegen noch immer mit dem Württembergischen Fußballverband im Clinch, der in Stuttgart Richter fand, die sich seiner aggressiven, wettbewerbsvernichtenden Argumentationslogik anschlossen. Diese Auseinandersetzung wird wohl erst der Bundesgerichtshof entscheiden, der inzwischen von den Hartplatzhelden angerufen wurde.

Die beiden wurden in unterschiedlichen Kategorien benannt und werden so einander nicht den Platz an der Sonne streitig machen. Vielleicht gewinnen sogar beide. Es wäre ein Gewinn für viele. Vor allem aber für den Sport.

Zu beiden Themen gab es bei American Arena eine Reihe von Einschätzungen. Hier geht's zum Komplex Weinreich. Hier zum Fall der Hartplatzhelden.

20. März 2009

Zur Nachahmung nicht empfohlen: Das Urteil gegen die Hartplatzhelden

Es ist traurig genug, dass die Hartplatzhelden vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart in zweiter Instanz den Prozess gegen den Württembergischen Fußballverband verloren haben. Und dass die Sache nur dann weiter ausgefochten werden kann, wenn das von viel Enthusiasmus getragene Portal eine große Zahl an Menschen findet, die es mit Spenden unterstützen. Aber was noch viel trauriger ist, ist die Art und Weise, wie nun bereits ein zweites Gericht in Deutschland ein Gesetz auslegt, das bereits in seiner Überschrift klar macht, dass es im Wirtschaftsgeschehen ein Rechtsgut gibt, dass es zu schützen gibt: den Wettbewerb. Wo kein Wettbewerb ist, da ist kein Markt. Und wo kein Markt ist, da regieren die Monopolisten. Und wo die Monopolisten regieren, ist das schöne Grundgesetz und der ganze Rechtsrahmen nicht viel wert, der auf dem Papier immer so attraktiv aussieht.

Sicher, das Kompendium, über das wir hier reden, trägt den vollständigen Titel "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb". Und das wollen wir auch gar nicht unterschlagen. Aber die Zuspitzung ist philosophisch betrachtet eher unbedeutend. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall des nicht funktionierenden Wettbewerbs. Einen, in dem sich jemand einen Vorteil verschafft, der ihm nach unserem Rechtsverständnis nicht zusteht, Denn, so sagt es das Gesetz: Es gibt "geschäftliche Handlungen", die dazu geeignet sind, die "Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen". Und das wird – gut so! – durch das UWG untersagt. Und warum wird das untersagt? Damit der Wettbewerb so fair wie möglich funktioniert.

Das Wort "spürbar" steht da ganz bestimmt nicht zufällig. Denn es geht im Streitfall auch darum, das Ausmaß der Beeinträchtigung ziemlich genau abzuprüfen. Im konkreten Fall hätte der WFV also beweisen müssen, dass seine Geschäfte durch die Videos der Hartplatzhelden "spürbar" betroffen gewesen wären. Er hätte eine überzeugende Antwort auf die Frage geben müssen: Auf welche Weise haben die Hartplatzhelden dem Verband die Möglichkeit genommen oder diese auch nur eingeschränkt, seine eigenen Videos zu drehen und ins Netz zu stellen und dafür Geld zu bekommen? Die Antwort wurde nicht erbracht. Aber das war auch nicht nötig.

Denn das Oberlandesgericht ist auf eine andere Idee verfallen, um den monopolistischen Interessen des Verbandes nachzukommen, die nichts anderes beabsichtigen, als den Wettbewerb auszuschalten, den das Gesetz im Prinzip schützen und ermöglichen soll. Es hat sich eine Auslegung von Paragraph 4, Absatz 9 zu eigen gemacht, die ein neues Rechtskonstrukt schaffen musste, um eine Entscheidung zu Gunsten des Verbandes überhaupt mit einem Anstrich von Logik auszustatten. In dem fraglichen Absatz des Gesetzes heißt es: Es handelt unlauter (und beinträchtigt mithin "spürbar" und auf unfaire Weise den Mitbewerber), wer
"Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat..."

Das neue Rechtskontrukt lautet: Bei einem Amateurvideo vom Fußballplatz handelt es sich um eine "Nachahmung" einer Ware oder Dienstleistung (in diesem Fall einer oder mehrerer beliebiger Fußballszenen von einem irgendeinem Platz irgendwo in der Provinz). In den Zitaten aus der Berichterstattung über das Urteil ließ sich nicht genau erkennen, wie das Gericht auf diesen Rösselsprung gekommen ist. Das hätte ich deshalb wirklich mal gerne erklärt.

Nachahmung? Von was? Ein Video im vorliegenden Fall *) ist zuerst einmal ein Original. Im Sinne des Urheberrechts handelt es sich um ein Werk, dem ein Schöpfungsgang zu Grunde liegt. Es ahmt nichts nach, es stellt dar. Es stellt etwas her, was andernfalls gar nicht existieren würde: die Abbildung einer Szene. Als solche unterliegt diese Abbildung sogar einem besonderen Schutz. Nämlich dem des Urheberrechts. Das schließt ein: Der Urheber kann dieses Recht verwerten, und zwar egal ob kommerziell oder nicht. Und kein Verband (oder Gericht) kann ihm dieses Recht streitig machen. Wenn aber ein Oberlandesgericht erklärt, dass dieses Video nur auf eine Weise ausgewertet werden kann, nämlich über den Fußballverband, hebt es genau an dieser Stelle das Urheberrecht auf. Und den Wettbewerb um Videos vom Fußballplatz dazu.

Das Interessante an der Entscheidung des OLG ist tatsächlich, dass die Richter dieses Recht der Videobesitzer auf die Auswertung ihrer eigenen, ihnen gehörenden Aufnahmen offensichtlich einfach elegant ignoriert haben, in dem sie munter ihr Konstrukt erfanden, wonach Videoaufnahmen, die die Wirklichkeit abbilden, eine "Nachahmung" seien. Das ist der eigentliche Skandal, der leider untergeht, wenn man den anhängigen Streit nur als Auseinandersetzung zwischen den Hartplatzhelden und dem WFV definiert. Es geht hier nämlich tatsächlich um etwas anderes und um viel mehr: um das Recht eines ganz normalen Bürgers mit einer ganz normalen Videokamera auf einem ganz normalen Fußballplatz ganz normale Bilder zu drehen. Wenn das nicht verboten ist (und wie könnte das Wettbewerbsrecht das auch untersagen?), dann ist auch die Verwertung nicht verboten. Und dann kann ich auch weiterhin auf den Fußballplätzen im Südwesten Deutschland Videos drehen und entscheiden, auf welcher Plattform sie veröffentlicht werden.

Weshalb es in diesem Zusammenhang auch gar nicht nur um eine Solidarität mit den Hartplatzhelden geht, sondern um mehr. Es geht um die ureigenen Rechte von uns allen. Und deshalb sollten so viele Menschen wie möglich die Hartplatzhelden unterstützen. Sie sind die einzigen, die momentan bereit sind, diesen Kampf zu führen. Sie brauchen dafür Geld. Mehr Informationen gibt es hier.

*) Es wäre eine ganz anderes Thema, wenn wir über Duplikate reden würden, also über Videos, deren Originalversion dem WFV gehören, und die dann jemand als nachgeahmte "Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt". In einem solchen Fall wäre der Nachahmungsbegriff sinnvoll eingesetzt. Aber es gibt diese WFV-Videos nicht. Und die Hartplatzhelden haben die nicht existierenden Videos auch nicht kopiert (oder nachgeahmt). Obendrein hat der WFV nicht mal behauptet, dass ihm urheberrechtlich irgendetwas an den Fußballspielen gehört. Eine Streitfrage, die übrigens in den USA bereits höchstrichterlich entschieden wurde. Nein, sagte der Supreme Court, den Ablauf eines Ballspiels kann der Betreiber nicht urheberrechtlich schützen. Das mag das Bundesverfassungsgericht anders sehen. Aber auf eine solche Begründung wäre ich sehr gespannt.

Blick zurück: Die Attacke auf die Hartplatzhelden, Teil 1

10. Mai 2008

Heumacher vom Rechtsausleger: Das Urteil gegen die Hartplatzhelden

Die schlechte Nachricht: Die Hartplatzhelden haben den Prozess, den der Württembergische Fußballverband gegen sie angestrengt hat, verloren. Die gute Nachricht: Die Hartplatzhelden lassen sich nicht von einem Urteil in der ersten Instanz einschüchtern. Sie werden Berufung einlegen. Vielleicht stoppt ja die nächste Instanz den Irrsinn einer solch absurden Rechtsauslegung. Bislang fehlt die Begründung für das Urteil aus Stuttgart. Deshalb kann man auch noch nicht abschätzen, welche Schöpfungshöhe die kreative Leistung des Gerichts besitzt. Demnächst mehr. Hier der Beitrag von dieser Stelle aus, der begründet weshalb der Verband aufgrund seiner eigenen Satzung gar nicht das Recht hat, sich kommerzielle Rechte zuzusprechen: Weil sie als Geschäftemacher unter anderem gegen den Gemeinnützigkeitsgrundsatz verstoßen, dem sich der Verband verpflichtet hat. Ganz zu schweigen davon, dass er die Rechte gar nicht besitzt.

26. November 2007

Mehr schlecht als Recht: Die Attacke gegen die Hartplatzhelden

Jeden Tag testet irgendjemand auf der Welt mit Hilfe eines Anwalts eine neue Theorie. Wenn das nicht gleich klappt, wird auch gerne ein Gericht bemüht. Manchmal führt das Ansinnen sogar zu einem guten Ende. Das wünscht man sich in diesen Tagen auch bei den Hartplatzhelden, wo man sich gegen den Zugriff einer selbsternannten Rechtsautorität wehrt, die nichts anderes im Sinn hat, als eine innovative Idee zu Fall zu bringen, die vor allem von einem lebt: von sehr viel Enthusiasmus.

Wer die Angelegenheit nur aus der Perspektive dieser Geschichte kennt, mag sich zwar gut informiert fühlen und versteht vermutlich vor allem die Logik des Württembergischen Fußballverbandes in Stuttgart. Der bemüht sich darum, nicht von ihnen autorisierte oder lizensierte Videobilder von Spielen aus den unteren Spielklassen im Verbandsbereich aus dem Internet herauszuhalten. Die Berufsfunktionäre (gewählt und bezahlt von Leuten, die als Delegierte das Vereinsleben ganz unten repräsentieren) fühlen sich offensichtlich mächtig genug, um es auf einen Rechtsstreit anzulegen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Man fragt sich unweigerlich, ob das womöglich nur ein erster Torpedoschuss ist, angeschoben von den vom Leben gezeichneten Honoratioren beim Dachverband in Frankfurt, die sich selbst nicht so gerne unbeliebt machen wollten und für den Präzedenzfall lieber ein paar Freiwillige vorgeschickt haben.

Als praktizierender Alltagsjurist ohne Examen und ohne Kanzleierfahrung hat man es schwer, die Rechtsrelevanz der Zivilklage nachzuvollziehen. Und ohne Lektüre der entscheidenden Papiere lässt sich nur mutmaßen, auf welch dünnem Eis der Verband daherkommt. Ein Blick in die Satzung zeigt allerdings einiges: Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, nicht um ein Unternehmen. Dessen eigentlicher Zweck ist "die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports". Nach außen vertritt er die Interessen von Vereinen und deren Mitglieder aus dem Verbandsgebiet qua Satzung nur gegenüber einer Instanz - gegenüber den Behörden. Mit anderen Worten: das Streben dieses Vereins ist ausdrücklich als gemeinnützig angelegt. So will er denn auch "die Allgemeinheit selbstlos... fördern". Man muss angesichts dieser Klage allerdings annehmen: Die Allgemeinheit fördert man in Stuttgart wohl nur ganz allgemein, konkret fördert man erst mal nur sich selbst.

So hat sich der WFV einen Satzungsparagraphen gegeben, in dem er sich das Recht zuerkennt, "für Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Verbands- und Freundschaftsspielen ... Vergütungen ... für die Vereine treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen" und diesen Denkansatz auf "die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform – insbesondere über Internet und andere Online-Dienste" ausgeweitet.

Klingt nach viel. Ist es aber nicht. Ich bin mir ziemlich sicher: Die Satzung eines Vereins kann allenfalls die Rechtsverhältnisse der betreffenden Mitglieder untereinander regeln ("treuhänderisch vereinnahmen und...verteilen"). Einen rechtlichen Anspruch gegenüber Nichtmitgliedern können die dort hingeschriebenen Sätze nicht erzeugen. Solche Wahnvorstellungen entstehen zwar immer wieder und sind nicht strafbar. Aber das ändert nichts an der Realität. Und die besteht daraus: Tatsächlich steht in der Satzung kein Wort davon, ob der Verband überhaupt derartige Rechte jemals erwerben wird oder sie durch irgendeinen internen Vorgang bereits besitzt. Wie kann er verwerten, was er nicht hat? Aber das ist noch nicht alles: Kann ein Verein wie dieser aufgrund seiner Rechtsstellung und Rolle solche Rechte überhaupt besitzen oder verstößt er damit gegen die Grundidee des steuerbefreiten Gemeinnützigkeitsgedanken, weil er ja plötzlich wirtschaftlich tätig wird? Wenn ja, gibt es überhaupt Vereinbarungen zwischen den Sonntagskickern auf den Hartplätzen im Südwesten und dem Verband über die Verwertung von Persönlichkeitsrechten und mit den Vereinen über die Verwertung von Markenzeichenrechten?

Ich vermute mal: nein in allen Punkten. Warum? Sonst hätten sich die Rechtsanwälte des WFV sicher nicht gedacht, sie werfen lieber mit einer anderen Keule und basteln sich eine Theorie (siehe oben), die ihren Rechtsanspruch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ableitet. Man ignoriert also die Kernfrage (Darf der Verband überhaupt Rechte verhökern? Hat er sie überhaupt?) und konstruiert einfach mal eine Wettbewerbssituation, in der die Hartplatzhelden dem WFV angeblich eine Ware beziehungsweise eine Dienstleistung streitig machen, die ihm angeblich gehört. Vielleicht haben sie Paragraph 8, Absatz 4 des UWG überlesen:
"Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen."
Eines ist klar: Der Grat ist schmal, auf dem ein Projekt wie Hartplatzhelden in Deutschland operiert. Und er wird nur breiter, wenn dieser schnöde Versuch von Funktionären, ihre Arbeit klammheimlich umzufunktionieren - von Gemeinnutz zu Eigennutz - auch politisch gestoppt wird. So steht in der Satzung des WFV jene interessante Bestimmung in Paragraph 4:
"Der Verband darf keine anderen als die in § 3 der Satzung bezeichneten Zwecke verfolgen."
Tatsächlich stellt die Attacke gegen die Hartplatzhelden nichts anderes dar als ein Verstoß gegen diesen Paragraph 4. Denn von Vermarktung, Verwertung, Geld verdienen und Inkasso ist in Paragraph 3 mit keinem Wort die Rede. Vermutlich aus gutem Grund. Sonst wäre das mit der Steuerbefreiung und dem Gemeinnützigkeitsstatus schnell zu Ende. Vielleicht sollte sich das Finanzamt mal mit den Machenschaften in Stuttgart beschäftigen.

Nachtrag: Inzwischen gibt es ein Reihe von Berichten und Stimmen zum Thema:
SpOn
stern.de
Nachspiel
Bolzplatz