Es ist traurig genug, dass die Hartplatzhelden vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart in zweiter Instanz den Prozess gegen den Württembergischen Fußballverband verloren haben. Und dass die Sache nur dann weiter ausgefochten werden kann, wenn das von viel Enthusiasmus getragene Portal eine große Zahl an Menschen findet, die es mit Spenden unterstützen. Aber was noch viel trauriger ist, ist die Art und Weise, wie nun bereits ein zweites Gericht in Deutschland ein Gesetz auslegt, das bereits in seiner Überschrift klar macht, dass es im Wirtschaftsgeschehen ein Rechtsgut gibt, dass es zu schützen gibt: den Wettbewerb. Wo kein Wettbewerb ist, da ist kein Markt. Und wo kein Markt ist, da regieren die Monopolisten. Und wo die Monopolisten regieren, ist das schöne Grundgesetz und der ganze Rechtsrahmen nicht viel wert, der auf dem Papier immer so attraktiv aussieht.
Sicher, das Kompendium, über das wir hier reden, trägt den vollständigen Titel "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb". Und das wollen wir auch gar nicht unterschlagen. Aber die Zuspitzung ist philosophisch betrachtet eher unbedeutend. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall des nicht funktionierenden Wettbewerbs. Einen, in dem sich jemand einen Vorteil verschafft, der ihm nach unserem Rechtsverständnis nicht zusteht, Denn, so sagt es das Gesetz: Es gibt "geschäftliche Handlungen", die dazu geeignet sind, die "Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen". Und das wird – gut so! – durch das UWG untersagt. Und warum wird das untersagt? Damit der Wettbewerb so fair wie möglich funktioniert.
Das Wort "spürbar" steht da ganz bestimmt nicht zufällig. Denn es geht im Streitfall auch darum, das Ausmaß der Beeinträchtigung ziemlich genau abzuprüfen. Im konkreten Fall hätte der WFV also beweisen müssen, dass seine Geschäfte durch die Videos der Hartplatzhelden "spürbar" betroffen gewesen wären. Er hätte eine überzeugende Antwort auf die Frage geben müssen: Auf welche Weise haben die Hartplatzhelden dem Verband die Möglichkeit genommen oder diese auch nur eingeschränkt, seine eigenen Videos zu drehen und ins Netz zu stellen und dafür Geld zu bekommen? Die Antwort wurde nicht erbracht. Aber das war auch nicht nötig.
Denn das Oberlandesgericht ist auf eine andere Idee verfallen, um den monopolistischen Interessen des Verbandes nachzukommen, die nichts anderes beabsichtigen, als den Wettbewerb auszuschalten, den das Gesetz im Prinzip schützen und ermöglichen soll. Es hat sich eine Auslegung von Paragraph 4, Absatz 9 zu eigen gemacht, die ein neues Rechtskonstrukt schaffen musste, um eine Entscheidung zu Gunsten des Verbandes überhaupt mit einem Anstrich von Logik auszustatten. In dem fraglichen Absatz des Gesetzes heißt es: Es handelt unlauter (und beinträchtigt mithin "spürbar" und auf unfaire Weise den Mitbewerber), wer
"Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat..."
Das neue Rechtskontrukt lautet: Bei einem Amateurvideo vom Fußballplatz handelt es sich um eine "Nachahmung" einer Ware oder Dienstleistung (in diesem Fall einer oder mehrerer beliebiger Fußballszenen von einem irgendeinem Platz irgendwo in der Provinz). In den Zitaten aus der Berichterstattung über das Urteil ließ sich nicht genau erkennen, wie das Gericht auf diesen Rösselsprung gekommen ist. Das hätte ich deshalb wirklich mal gerne erklärt.
Nachahmung? Von was? Ein Video im vorliegenden Fall *) ist zuerst einmal ein Original. Im Sinne des Urheberrechts handelt es sich um ein Werk, dem ein Schöpfungsgang zu Grunde liegt. Es ahmt nichts nach, es stellt dar. Es stellt etwas her, was andernfalls gar nicht existieren würde: die Abbildung einer Szene. Als solche unterliegt diese Abbildung sogar einem besonderen Schutz. Nämlich dem des Urheberrechts. Das schließt ein: Der Urheber kann dieses Recht verwerten, und zwar egal ob kommerziell oder nicht. Und kein Verband (oder Gericht) kann ihm dieses Recht streitig machen. Wenn aber ein Oberlandesgericht erklärt, dass dieses Video nur auf eine Weise ausgewertet werden kann, nämlich über den Fußballverband, hebt es genau an dieser Stelle das Urheberrecht auf. Und den Wettbewerb um Videos vom Fußballplatz dazu.
Das Interessante an der Entscheidung des OLG ist tatsächlich, dass die Richter dieses Recht der Videobesitzer auf die Auswertung ihrer eigenen, ihnen gehörenden Aufnahmen offensichtlich einfach elegant ignoriert haben, in dem sie munter ihr Konstrukt erfanden, wonach Videoaufnahmen, die die Wirklichkeit abbilden, eine "Nachahmung" seien. Das ist der eigentliche Skandal, der leider untergeht, wenn man den anhängigen Streit nur als Auseinandersetzung zwischen den Hartplatzhelden und dem WFV definiert. Es geht hier nämlich tatsächlich um etwas anderes und um viel mehr: um das Recht eines ganz normalen Bürgers mit einer ganz normalen Videokamera auf einem ganz normalen Fußballplatz ganz normale Bilder zu drehen. Wenn das nicht verboten ist (und wie könnte das Wettbewerbsrecht das auch untersagen?), dann ist auch die Verwertung nicht verboten. Und dann kann ich auch weiterhin auf den Fußballplätzen im Südwesten Deutschland Videos drehen und entscheiden, auf welcher Plattform sie veröffentlicht werden.
Weshalb es in diesem Zusammenhang auch gar nicht nur um eine Solidarität mit den Hartplatzhelden geht, sondern um mehr. Es geht um die ureigenen Rechte von uns allen. Und deshalb sollten so viele Menschen wie möglich die Hartplatzhelden unterstützen. Sie sind die einzigen, die momentan bereit sind, diesen Kampf zu führen. Sie brauchen dafür Geld. Mehr Informationen gibt es hier.
*) Es wäre eine ganz anderes Thema, wenn wir über Duplikate reden würden, also über Videos, deren Originalversion dem WFV gehören, und die dann jemand als nachgeahmte "Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt". In einem solchen Fall wäre der Nachahmungsbegriff sinnvoll eingesetzt. Aber es gibt diese WFV-Videos nicht. Und die Hartplatzhelden haben die nicht existierenden Videos auch nicht kopiert (oder nachgeahmt). Obendrein hat der WFV nicht mal behauptet, dass ihm urheberrechtlich irgendetwas an den Fußballspielen gehört. Eine Streitfrage, die übrigens in den USA bereits höchstrichterlich entschieden wurde. Nein, sagte der Supreme Court, den Ablauf eines Ballspiels kann der Betreiber nicht urheberrechtlich schützen. Das mag das Bundesverfassungsgericht anders sehen. Aber auf eine solche Begründung wäre ich sehr gespannt.
Blick zurück: Die Attacke auf die Hartplatzhelden, Teil 1
1 Kommentar:
Ich werd das Gefühl nicht los, dass man mit der Zahlung von Verbandsbeiträgen auch die Persönlickeitsrechte der Spieler an den Verband abtritt... Es wäre Zeit für nen "Creative Commons"-Verband.
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