Der amerikanische Fußballverband spielt seine Macht aus, um einen missliebigen Journalisten die Arbeit zu erschweren. Das Angriffsziel ist Jamie Trecker, der seit Jahren für foxsports arbeitet. Die Behauptungen, die der Verband in die Welt gesetzt hat, um ihm Akkreditierungen zu verweigern, sind womöglich justiziabel. Heute wurde das Thema erstmalig in der Bloggeröffentichkeit abgehandelt. Es ist ein weiteres Beispiel dafür, wie Organisationen und Firmen Druck auf die Medien ausüben, um eine freundliche und unkritische Berichterstattung zu erzwingen.
Blick zurück: Trecker und der Klinsmann-Scoop, der keiner war
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1. September 2009
20. März 2009
Zur Nachahmung nicht empfohlen: Das Urteil gegen die Hartplatzhelden
Es ist traurig genug, dass die Hartplatzhelden vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart in zweiter Instanz den Prozess gegen den Württembergischen Fußballverband verloren haben. Und dass die Sache nur dann weiter ausgefochten werden kann, wenn das von viel Enthusiasmus getragene Portal eine große Zahl an Menschen findet, die es mit Spenden unterstützen. Aber was noch viel trauriger ist, ist die Art und Weise, wie nun bereits ein zweites Gericht in Deutschland ein Gesetz auslegt, das bereits in seiner Überschrift klar macht, dass es im Wirtschaftsgeschehen ein Rechtsgut gibt, dass es zu schützen gibt: den Wettbewerb. Wo kein Wettbewerb ist, da ist kein Markt. Und wo kein Markt ist, da regieren die Monopolisten. Und wo die Monopolisten regieren, ist das schöne Grundgesetz und der ganze Rechtsrahmen nicht viel wert, der auf dem Papier immer so attraktiv aussieht.
Sicher, das Kompendium, über das wir hier reden, trägt den vollständigen Titel "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb". Und das wollen wir auch gar nicht unterschlagen. Aber die Zuspitzung ist philosophisch betrachtet eher unbedeutend. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall des nicht funktionierenden Wettbewerbs. Einen, in dem sich jemand einen Vorteil verschafft, der ihm nach unserem Rechtsverständnis nicht zusteht, Denn, so sagt es das Gesetz: Es gibt "geschäftliche Handlungen", die dazu geeignet sind, die "Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen". Und das wird – gut so! – durch das UWG untersagt. Und warum wird das untersagt? Damit der Wettbewerb so fair wie möglich funktioniert.
Das Wort "spürbar" steht da ganz bestimmt nicht zufällig. Denn es geht im Streitfall auch darum, das Ausmaß der Beeinträchtigung ziemlich genau abzuprüfen. Im konkreten Fall hätte der WFV also beweisen müssen, dass seine Geschäfte durch die Videos der Hartplatzhelden "spürbar" betroffen gewesen wären. Er hätte eine überzeugende Antwort auf die Frage geben müssen: Auf welche Weise haben die Hartplatzhelden dem Verband die Möglichkeit genommen oder diese auch nur eingeschränkt, seine eigenen Videos zu drehen und ins Netz zu stellen und dafür Geld zu bekommen? Die Antwort wurde nicht erbracht. Aber das war auch nicht nötig.
Denn das Oberlandesgericht ist auf eine andere Idee verfallen, um den monopolistischen Interessen des Verbandes nachzukommen, die nichts anderes beabsichtigen, als den Wettbewerb auszuschalten, den das Gesetz im Prinzip schützen und ermöglichen soll. Es hat sich eine Auslegung von Paragraph 4, Absatz 9 zu eigen gemacht, die ein neues Rechtskonstrukt schaffen musste, um eine Entscheidung zu Gunsten des Verbandes überhaupt mit einem Anstrich von Logik auszustatten. In dem fraglichen Absatz des Gesetzes heißt es: Es handelt unlauter (und beinträchtigt mithin "spürbar" und auf unfaire Weise den Mitbewerber), wer
"Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat..."
Das neue Rechtskontrukt lautet: Bei einem Amateurvideo vom Fußballplatz handelt es sich um eine "Nachahmung" einer Ware oder Dienstleistung (in diesem Fall einer oder mehrerer beliebiger Fußballszenen von einem irgendeinem Platz irgendwo in der Provinz). In den Zitaten aus der Berichterstattung über das Urteil ließ sich nicht genau erkennen, wie das Gericht auf diesen Rösselsprung gekommen ist. Das hätte ich deshalb wirklich mal gerne erklärt.
Nachahmung? Von was? Ein Video im vorliegenden Fall *) ist zuerst einmal ein Original. Im Sinne des Urheberrechts handelt es sich um ein Werk, dem ein Schöpfungsgang zu Grunde liegt. Es ahmt nichts nach, es stellt dar. Es stellt etwas her, was andernfalls gar nicht existieren würde: die Abbildung einer Szene. Als solche unterliegt diese Abbildung sogar einem besonderen Schutz. Nämlich dem des Urheberrechts. Das schließt ein: Der Urheber kann dieses Recht verwerten, und zwar egal ob kommerziell oder nicht. Und kein Verband (oder Gericht) kann ihm dieses Recht streitig machen. Wenn aber ein Oberlandesgericht erklärt, dass dieses Video nur auf eine Weise ausgewertet werden kann, nämlich über den Fußballverband, hebt es genau an dieser Stelle das Urheberrecht auf. Und den Wettbewerb um Videos vom Fußballplatz dazu.
Das Interessante an der Entscheidung des OLG ist tatsächlich, dass die Richter dieses Recht der Videobesitzer auf die Auswertung ihrer eigenen, ihnen gehörenden Aufnahmen offensichtlich einfach elegant ignoriert haben, in dem sie munter ihr Konstrukt erfanden, wonach Videoaufnahmen, die die Wirklichkeit abbilden, eine "Nachahmung" seien. Das ist der eigentliche Skandal, der leider untergeht, wenn man den anhängigen Streit nur als Auseinandersetzung zwischen den Hartplatzhelden und dem WFV definiert. Es geht hier nämlich tatsächlich um etwas anderes und um viel mehr: um das Recht eines ganz normalen Bürgers mit einer ganz normalen Videokamera auf einem ganz normalen Fußballplatz ganz normale Bilder zu drehen. Wenn das nicht verboten ist (und wie könnte das Wettbewerbsrecht das auch untersagen?), dann ist auch die Verwertung nicht verboten. Und dann kann ich auch weiterhin auf den Fußballplätzen im Südwesten Deutschland Videos drehen und entscheiden, auf welcher Plattform sie veröffentlicht werden.
Weshalb es in diesem Zusammenhang auch gar nicht nur um eine Solidarität mit den Hartplatzhelden geht, sondern um mehr. Es geht um die ureigenen Rechte von uns allen. Und deshalb sollten so viele Menschen wie möglich die Hartplatzhelden unterstützen. Sie sind die einzigen, die momentan bereit sind, diesen Kampf zu führen. Sie brauchen dafür Geld. Mehr Informationen gibt es hier.
*) Es wäre eine ganz anderes Thema, wenn wir über Duplikate reden würden, also über Videos, deren Originalversion dem WFV gehören, und die dann jemand als nachgeahmte "Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt". In einem solchen Fall wäre der Nachahmungsbegriff sinnvoll eingesetzt. Aber es gibt diese WFV-Videos nicht. Und die Hartplatzhelden haben die nicht existierenden Videos auch nicht kopiert (oder nachgeahmt). Obendrein hat der WFV nicht mal behauptet, dass ihm urheberrechtlich irgendetwas an den Fußballspielen gehört. Eine Streitfrage, die übrigens in den USA bereits höchstrichterlich entschieden wurde. Nein, sagte der Supreme Court, den Ablauf eines Ballspiels kann der Betreiber nicht urheberrechtlich schützen. Das mag das Bundesverfassungsgericht anders sehen. Aber auf eine solche Begründung wäre ich sehr gespannt.
Blick zurück: Die Attacke auf die Hartplatzhelden, Teil 1
Sicher, das Kompendium, über das wir hier reden, trägt den vollständigen Titel "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb". Und das wollen wir auch gar nicht unterschlagen. Aber die Zuspitzung ist philosophisch betrachtet eher unbedeutend. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall des nicht funktionierenden Wettbewerbs. Einen, in dem sich jemand einen Vorteil verschafft, der ihm nach unserem Rechtsverständnis nicht zusteht, Denn, so sagt es das Gesetz: Es gibt "geschäftliche Handlungen", die dazu geeignet sind, die "Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen". Und das wird – gut so! – durch das UWG untersagt. Und warum wird das untersagt? Damit der Wettbewerb so fair wie möglich funktioniert.
Das Wort "spürbar" steht da ganz bestimmt nicht zufällig. Denn es geht im Streitfall auch darum, das Ausmaß der Beeinträchtigung ziemlich genau abzuprüfen. Im konkreten Fall hätte der WFV also beweisen müssen, dass seine Geschäfte durch die Videos der Hartplatzhelden "spürbar" betroffen gewesen wären. Er hätte eine überzeugende Antwort auf die Frage geben müssen: Auf welche Weise haben die Hartplatzhelden dem Verband die Möglichkeit genommen oder diese auch nur eingeschränkt, seine eigenen Videos zu drehen und ins Netz zu stellen und dafür Geld zu bekommen? Die Antwort wurde nicht erbracht. Aber das war auch nicht nötig.
Denn das Oberlandesgericht ist auf eine andere Idee verfallen, um den monopolistischen Interessen des Verbandes nachzukommen, die nichts anderes beabsichtigen, als den Wettbewerb auszuschalten, den das Gesetz im Prinzip schützen und ermöglichen soll. Es hat sich eine Auslegung von Paragraph 4, Absatz 9 zu eigen gemacht, die ein neues Rechtskonstrukt schaffen musste, um eine Entscheidung zu Gunsten des Verbandes überhaupt mit einem Anstrich von Logik auszustatten. In dem fraglichen Absatz des Gesetzes heißt es: Es handelt unlauter (und beinträchtigt mithin "spürbar" und auf unfaire Weise den Mitbewerber), wer
"Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat..."
Das neue Rechtskontrukt lautet: Bei einem Amateurvideo vom Fußballplatz handelt es sich um eine "Nachahmung" einer Ware oder Dienstleistung (in diesem Fall einer oder mehrerer beliebiger Fußballszenen von einem irgendeinem Platz irgendwo in der Provinz). In den Zitaten aus der Berichterstattung über das Urteil ließ sich nicht genau erkennen, wie das Gericht auf diesen Rösselsprung gekommen ist. Das hätte ich deshalb wirklich mal gerne erklärt.
Nachahmung? Von was? Ein Video im vorliegenden Fall *) ist zuerst einmal ein Original. Im Sinne des Urheberrechts handelt es sich um ein Werk, dem ein Schöpfungsgang zu Grunde liegt. Es ahmt nichts nach, es stellt dar. Es stellt etwas her, was andernfalls gar nicht existieren würde: die Abbildung einer Szene. Als solche unterliegt diese Abbildung sogar einem besonderen Schutz. Nämlich dem des Urheberrechts. Das schließt ein: Der Urheber kann dieses Recht verwerten, und zwar egal ob kommerziell oder nicht. Und kein Verband (oder Gericht) kann ihm dieses Recht streitig machen. Wenn aber ein Oberlandesgericht erklärt, dass dieses Video nur auf eine Weise ausgewertet werden kann, nämlich über den Fußballverband, hebt es genau an dieser Stelle das Urheberrecht auf. Und den Wettbewerb um Videos vom Fußballplatz dazu.
Das Interessante an der Entscheidung des OLG ist tatsächlich, dass die Richter dieses Recht der Videobesitzer auf die Auswertung ihrer eigenen, ihnen gehörenden Aufnahmen offensichtlich einfach elegant ignoriert haben, in dem sie munter ihr Konstrukt erfanden, wonach Videoaufnahmen, die die Wirklichkeit abbilden, eine "Nachahmung" seien. Das ist der eigentliche Skandal, der leider untergeht, wenn man den anhängigen Streit nur als Auseinandersetzung zwischen den Hartplatzhelden und dem WFV definiert. Es geht hier nämlich tatsächlich um etwas anderes und um viel mehr: um das Recht eines ganz normalen Bürgers mit einer ganz normalen Videokamera auf einem ganz normalen Fußballplatz ganz normale Bilder zu drehen. Wenn das nicht verboten ist (und wie könnte das Wettbewerbsrecht das auch untersagen?), dann ist auch die Verwertung nicht verboten. Und dann kann ich auch weiterhin auf den Fußballplätzen im Südwesten Deutschland Videos drehen und entscheiden, auf welcher Plattform sie veröffentlicht werden.
Weshalb es in diesem Zusammenhang auch gar nicht nur um eine Solidarität mit den Hartplatzhelden geht, sondern um mehr. Es geht um die ureigenen Rechte von uns allen. Und deshalb sollten so viele Menschen wie möglich die Hartplatzhelden unterstützen. Sie sind die einzigen, die momentan bereit sind, diesen Kampf zu führen. Sie brauchen dafür Geld. Mehr Informationen gibt es hier.
*) Es wäre eine ganz anderes Thema, wenn wir über Duplikate reden würden, also über Videos, deren Originalversion dem WFV gehören, und die dann jemand als nachgeahmte "Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt". In einem solchen Fall wäre der Nachahmungsbegriff sinnvoll eingesetzt. Aber es gibt diese WFV-Videos nicht. Und die Hartplatzhelden haben die nicht existierenden Videos auch nicht kopiert (oder nachgeahmt). Obendrein hat der WFV nicht mal behauptet, dass ihm urheberrechtlich irgendetwas an den Fußballspielen gehört. Eine Streitfrage, die übrigens in den USA bereits höchstrichterlich entschieden wurde. Nein, sagte der Supreme Court, den Ablauf eines Ballspiels kann der Betreiber nicht urheberrechtlich schützen. Das mag das Bundesverfassungsgericht anders sehen. Aber auf eine solche Begründung wäre ich sehr gespannt.
Blick zurück: Die Attacke auf die Hartplatzhelden, Teil 1
26. November 2007
Mehr schlecht als Recht: Die Attacke gegen die Hartplatzhelden
Jeden Tag testet irgendjemand auf der Welt mit Hilfe eines Anwalts eine neue Theorie. Wenn das nicht gleich klappt, wird auch gerne ein Gericht bemüht. Manchmal führt das Ansinnen sogar zu einem guten Ende. Das wünscht man sich in diesen Tagen auch bei den Hartplatzhelden, wo man sich gegen den Zugriff einer selbsternannten Rechtsautorität wehrt, die nichts anderes im Sinn hat, als eine innovative Idee zu Fall zu bringen, die vor allem von einem lebt: von sehr viel Enthusiasmus.
Wer die Angelegenheit nur aus der Perspektive dieser Geschichte kennt, mag sich zwar gut informiert fühlen und versteht vermutlich vor allem die Logik des Württembergischen Fußballverbandes in Stuttgart. Der bemüht sich darum, nicht von ihnen autorisierte oder lizensierte Videobilder von Spielen aus den unteren Spielklassen im Verbandsbereich aus dem Internet herauszuhalten. Die Berufsfunktionäre (gewählt und bezahlt von Leuten, die als Delegierte das Vereinsleben ganz unten repräsentieren) fühlen sich offensichtlich mächtig genug, um es auf einen Rechtsstreit anzulegen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Man fragt sich unweigerlich, ob das womöglich nur ein erster Torpedoschuss ist, angeschoben von den vom Leben gezeichneten Honoratioren beim Dachverband in Frankfurt, die sich selbst nicht so gerne unbeliebt machen wollten und für den Präzedenzfall lieber ein paar Freiwillige vorgeschickt haben.
Als praktizierender Alltagsjurist ohne Examen und ohne Kanzleierfahrung hat man es schwer, die Rechtsrelevanz der Zivilklage nachzuvollziehen. Und ohne Lektüre der entscheidenden Papiere lässt sich nur mutmaßen, auf welch dünnem Eis der Verband daherkommt. Ein Blick in die Satzung zeigt allerdings einiges: Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, nicht um ein Unternehmen. Dessen eigentlicher Zweck ist "die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports". Nach außen vertritt er die Interessen von Vereinen und deren Mitglieder aus dem Verbandsgebiet qua Satzung nur gegenüber einer Instanz - gegenüber den Behörden. Mit anderen Worten: das Streben dieses Vereins ist ausdrücklich als gemeinnützig angelegt. So will er denn auch "die Allgemeinheit selbstlos... fördern". Man muss angesichts dieser Klage allerdings annehmen: Die Allgemeinheit fördert man in Stuttgart wohl nur ganz allgemein, konkret fördert man erst mal nur sich selbst.
So hat sich der WFV einen Satzungsparagraphen gegeben, in dem er sich das Recht zuerkennt, "für Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Verbands- und Freundschaftsspielen ... Vergütungen ... für die Vereine treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen" und diesen Denkansatz auf "die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform – insbesondere über Internet und andere Online-Dienste" ausgeweitet.
Klingt nach viel. Ist es aber nicht. Ich bin mir ziemlich sicher: Die Satzung eines Vereins kann allenfalls die Rechtsverhältnisse der betreffenden Mitglieder untereinander regeln ("treuhänderisch vereinnahmen und...verteilen"). Einen rechtlichen Anspruch gegenüber Nichtmitgliedern können die dort hingeschriebenen Sätze nicht erzeugen. Solche Wahnvorstellungen entstehen zwar immer wieder und sind nicht strafbar. Aber das ändert nichts an der Realität. Und die besteht daraus: Tatsächlich steht in der Satzung kein Wort davon, ob der Verband überhaupt derartige Rechte jemals erwerben wird oder sie durch irgendeinen internen Vorgang bereits besitzt. Wie kann er verwerten, was er nicht hat? Aber das ist noch nicht alles: Kann ein Verein wie dieser aufgrund seiner Rechtsstellung und Rolle solche Rechte überhaupt besitzen oder verstößt er damit gegen die Grundidee des steuerbefreiten Gemeinnützigkeitsgedanken, weil er ja plötzlich wirtschaftlich tätig wird? Wenn ja, gibt es überhaupt Vereinbarungen zwischen den Sonntagskickern auf den Hartplätzen im Südwesten und dem Verband über die Verwertung von Persönlichkeitsrechten und mit den Vereinen über die Verwertung von Markenzeichenrechten?
Ich vermute mal: nein in allen Punkten. Warum? Sonst hätten sich die Rechtsanwälte des WFV sicher nicht gedacht, sie werfen lieber mit einer anderen Keule und basteln sich eine Theorie (siehe oben), die ihren Rechtsanspruch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ableitet. Man ignoriert also die Kernfrage (Darf der Verband überhaupt Rechte verhökern? Hat er sie überhaupt?) und konstruiert einfach mal eine Wettbewerbssituation, in der die Hartplatzhelden dem WFV angeblich eine Ware beziehungsweise eine Dienstleistung streitig machen, die ihm angeblich gehört. Vielleicht haben sie Paragraph 8, Absatz 4 des UWG überlesen:
Nachtrag: Inzwischen gibt es ein Reihe von Berichten und Stimmen zum Thema:
SpOn
stern.de
Nachspiel
Bolzplatz
Wer die Angelegenheit nur aus der Perspektive dieser Geschichte kennt, mag sich zwar gut informiert fühlen und versteht vermutlich vor allem die Logik des Württembergischen Fußballverbandes in Stuttgart. Der bemüht sich darum, nicht von ihnen autorisierte oder lizensierte Videobilder von Spielen aus den unteren Spielklassen im Verbandsbereich aus dem Internet herauszuhalten. Die Berufsfunktionäre (gewählt und bezahlt von Leuten, die als Delegierte das Vereinsleben ganz unten repräsentieren) fühlen sich offensichtlich mächtig genug, um es auf einen Rechtsstreit anzulegen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Man fragt sich unweigerlich, ob das womöglich nur ein erster Torpedoschuss ist, angeschoben von den vom Leben gezeichneten Honoratioren beim Dachverband in Frankfurt, die sich selbst nicht so gerne unbeliebt machen wollten und für den Präzedenzfall lieber ein paar Freiwillige vorgeschickt haben.
Als praktizierender Alltagsjurist ohne Examen und ohne Kanzleierfahrung hat man es schwer, die Rechtsrelevanz der Zivilklage nachzuvollziehen. Und ohne Lektüre der entscheidenden Papiere lässt sich nur mutmaßen, auf welch dünnem Eis der Verband daherkommt. Ein Blick in die Satzung zeigt allerdings einiges: Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, nicht um ein Unternehmen. Dessen eigentlicher Zweck ist "die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports". Nach außen vertritt er die Interessen von Vereinen und deren Mitglieder aus dem Verbandsgebiet qua Satzung nur gegenüber einer Instanz - gegenüber den Behörden. Mit anderen Worten: das Streben dieses Vereins ist ausdrücklich als gemeinnützig angelegt. So will er denn auch "die Allgemeinheit selbstlos... fördern". Man muss angesichts dieser Klage allerdings annehmen: Die Allgemeinheit fördert man in Stuttgart wohl nur ganz allgemein, konkret fördert man erst mal nur sich selbst.
So hat sich der WFV einen Satzungsparagraphen gegeben, in dem er sich das Recht zuerkennt, "für Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Verbands- und Freundschaftsspielen ... Vergütungen ... für die Vereine treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen" und diesen Denkansatz auf "die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform – insbesondere über Internet und andere Online-Dienste" ausgeweitet.
Klingt nach viel. Ist es aber nicht. Ich bin mir ziemlich sicher: Die Satzung eines Vereins kann allenfalls die Rechtsverhältnisse der betreffenden Mitglieder untereinander regeln ("treuhänderisch vereinnahmen und...verteilen"). Einen rechtlichen Anspruch gegenüber Nichtmitgliedern können die dort hingeschriebenen Sätze nicht erzeugen. Solche Wahnvorstellungen entstehen zwar immer wieder und sind nicht strafbar. Aber das ändert nichts an der Realität. Und die besteht daraus: Tatsächlich steht in der Satzung kein Wort davon, ob der Verband überhaupt derartige Rechte jemals erwerben wird oder sie durch irgendeinen internen Vorgang bereits besitzt. Wie kann er verwerten, was er nicht hat? Aber das ist noch nicht alles: Kann ein Verein wie dieser aufgrund seiner Rechtsstellung und Rolle solche Rechte überhaupt besitzen oder verstößt er damit gegen die Grundidee des steuerbefreiten Gemeinnützigkeitsgedanken, weil er ja plötzlich wirtschaftlich tätig wird? Wenn ja, gibt es überhaupt Vereinbarungen zwischen den Sonntagskickern auf den Hartplätzen im Südwesten und dem Verband über die Verwertung von Persönlichkeitsrechten und mit den Vereinen über die Verwertung von Markenzeichenrechten?
Ich vermute mal: nein in allen Punkten. Warum? Sonst hätten sich die Rechtsanwälte des WFV sicher nicht gedacht, sie werfen lieber mit einer anderen Keule und basteln sich eine Theorie (siehe oben), die ihren Rechtsanspruch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ableitet. Man ignoriert also die Kernfrage (Darf der Verband überhaupt Rechte verhökern? Hat er sie überhaupt?) und konstruiert einfach mal eine Wettbewerbssituation, in der die Hartplatzhelden dem WFV angeblich eine Ware beziehungsweise eine Dienstleistung streitig machen, die ihm angeblich gehört. Vielleicht haben sie Paragraph 8, Absatz 4 des UWG überlesen:
"Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen."Eines ist klar: Der Grat ist schmal, auf dem ein Projekt wie Hartplatzhelden in Deutschland operiert. Und er wird nur breiter, wenn dieser schnöde Versuch von Funktionären, ihre Arbeit klammheimlich umzufunktionieren - von Gemeinnutz zu Eigennutz - auch politisch gestoppt wird. So steht in der Satzung des WFV jene interessante Bestimmung in Paragraph 4:
"Der Verband darf keine anderen als die in § 3 der Satzung bezeichneten Zwecke verfolgen."Tatsächlich stellt die Attacke gegen die Hartplatzhelden nichts anderes dar als ein Verstoß gegen diesen Paragraph 4. Denn von Vermarktung, Verwertung, Geld verdienen und Inkasso ist in Paragraph 3 mit keinem Wort die Rede. Vermutlich aus gutem Grund. Sonst wäre das mit der Steuerbefreiung und dem Gemeinnützigkeitsstatus schnell zu Ende. Vielleicht sollte sich das Finanzamt mal mit den Machenschaften in Stuttgart beschäftigen.
Nachtrag: Inzwischen gibt es ein Reihe von Berichten und Stimmen zum Thema:
SpOn
stern.de
Nachspiel
Bolzplatz
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