20. Dezember 2007

Die gute böse Absicht

Das deutsche Strafgesetzbuch macht aus Tradition einen Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung. Die Nuancen mögen gering sein. Aber sind durchaus immer dann von Bedeutung, wenn etwa die Medien etwas herausposaunen, was den einen oder anderen Tatbestand erfüllt. Der wichtigste Unterschied ist: wer eine rufschädigende Behauptung "wider besseres Wissen" verbreitet, ist ein Verleumder und wird stärker bestraft. Das soll als kurze Einführung in das Thema "Tony Parker verklagt Webseite" dienen. Denn dessen Gang vor Gericht basiert natürlich auf der amerikanischen Gesetzlage und dem etwas schwammigeren Begriff defamation. Das amerikanische Rechtsverständnis ist denn auch weit weniger eindeutig als das deutsche, besonders wenn es um Veröffentlichungen in den Medien geht, die unter dem besonderen Schutz der Verfassung stehen.

So hat der oberste Gerichtshof der USA in einer Grundsatzentscheidung vor vielen Jahren die Latte für Beschwerdeführer extrem hochgelegt. Sie müssen nämlich nicht nur beweisen, dass die publizierten Informationen sachlich falsch und rufschädigend sind, sondern ebenfalls die Geschworenen davon überzeugen, dass die Zeitung/der Sender/die Webseite mit böser Absicht gehandelt hat ("actual malice"). Spätestens an dem Punkt wird es für das Kampagnenopfer ausgesprochen schwierig. Wie beweist man, dass Journalisten einen Plan hatten? Die meisten Medienarbeiter haben - leider - überhaupt keinen Plan. Weshalb der BILDblog zum Beispiel so vortrefflich von einem breiten Panorama von Fehlern der BILD-Zeitung leben kann.

Was bedeutet das für Tony Parker, dem eine Affäre zu der Phantomfigur namens Alessandra Paressant nachgesagt wird? Er wird den soeben angestrengten Prozess nicht gewinnen. Immerhin hat er soviel Geld, um die Anwälte zu bezahlen und die Online-Prominentengossip-Schleuder X17, der die Geschichte verbreitet hat, in die Pleite zu prozessieren. Was man als einen denkbaren Ausgang dieses Skandals durchaus begrüßen sollte.

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